
++++CORONA-UPDATE++++
Neue Corona Schutzverordnung gilt ab dem 15.06.2020 und gilt bis zum
01.07.2020.
-Bezüglich der praktischen Fahrstunden hat sich nichts verändert. Es gilt weiterhin die Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung.
Für den theoretischen Unterricht gibt es eine weitere Lockerung. In §7 Abs. 1 ab Satz 4 steht, "wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach §2a Abs. 2 ersetzt werden".
Dies bedeutet folgendes: wenn wir nach §2a Abs. 2 einen Sitzplan erstellen, und jedem Fahrschüler in dem Unterricht einen festgelegten Platz zuordnen und dies genau dokumentieren, können wir den Fahrschulraum wie gewohnt belegen. Dabei ist genauestens die Vorschriften nach §2a Abs. 1+2 der CoronaSchutzVO und die Mindestanforderungen nach FahrlG (mind. 1 qm pro Fahrschüler).