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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
8. April 2020 Seite 1 von 5
Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) III B 2 – 20-16
Herr Block Telefon 0211 3843--3244 Fax 0211 3843- Reinhard.Block@vm.nrw.de
An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster und Köln
Fristen im Zusammenhang mit der Corona Krise
Im Zuge der Corona-Pandemie wird empfohlen wie folgt zu verfahren:
1. Prüfungs-/Fristenregelung (§§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 5 FeV)
Aufgrund der Schließung der Technischen Prüfstelle ist derzeit die Durchführung von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen nicht möglich. Dies kann zu einer Überschreitung der nach
der FeV vorgeschriebenen Zeiträume führen. Ich bitte die Fristen zunächst um 6 Monate zu verlängern.
2. Digitale Verfahren/Online-Unterricht
Auf meinen Erlass „Digitale Verfahren/Online-Unterricht“ vom 02.04.2020 wird verwiesen.
3. Ausländische Fahrerlaubnisse
Nach § 29 FeV gilt für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem „Drittstaat“ nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Berechtigung noch 6 Monate. Die Bundesländer
haben sich darauf verständigt, zur Entlastung der Fahrerlaubnisbehörden durch Allgemeinverfügung zu regeln, dass die Berechtigung für 12 Monate gelten soll. Für NRW erfolgt die Umsetzung durch
die Bezirksregierungen.
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4. Aufbauseminare- ASF (§ 2 a StVG)
In den Fällen, in denen das ASF Seminar nicht in der vorgegebenen Frist absolviert werden kann, kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung großzügig über eine Fristverlängerung entschieden werden.
In den Fällen, in denen das Aufbauseminar bereits begonnen wurde, jedoch nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes von zwei bis vier Wochen zu Ende geführt werden kann, ist darauf zu achten,
dass eine Unterbrechung nicht unvertretbar lange dauert. Gegebenenfalls muss das Seminar erneut vollständig besucht werden.
5. Fahreignungsseminare (§§ 4 Abs. 7, 4a StVG) und verkehrspsychologische Beratung (§ 2a Abs. 7 StVG i. V. m. § 71 FeV)
Da die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar freiwillig ist, wird das Fahreignungssystem wie bisher angewendet. Die Tatsache, dass zurzeit keine Fahreignungsseminare durchgeführt werden können
und dadurch kein Punkteabbau erfolgen kann, ist von dem Betroffenen hinzunehmen. Die Verpflichtung zum regelkonformen Verhalten bleibt unberührt. Ist die Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung nicht möglich, ist dies ebenfalls von dem Betroffenen hinzunehmen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Bereich der Fahreignung
keine Online-Verfahren zulässig sind.
6. Erste-Hilfe-Schulung (§§ 19 Abs. 1, 2 S. 2, 20 FeV)
Bei Erweiterung (z.B. Klasse B auf BE) oder Neuerteilung (§ 20 FeV) einer Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Schulung nachzuweisen, wenn der Betroffene bislang nur an einem
Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort teilgenommen hatte. Auf den Nachweis der Schulung kann dann verzichtet werden, wenn die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nicht möglich ist, der
Betroffene aber bereits in der Vergangenheit einen Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort absolviert hat.
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7. Medizinisch-psychologische Gutachten, ärztliche Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer - aaSoP - (§§ 11 Abs. 8, ggf. i. V. m §§ 3, 14 FeV ggf. i. V. m. §
46 FeV)
Können wegen Fahreignungszweifeln behördlich angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten, ärztliche Gutachten oder Gutachten eines aaSoP aufgrund der aktuellen Situation nicht fristgerecht
beigebracht werden, ist zwischen Fahrerlaubnisinhabern und Fahrerlaubnisbewerbern zu unterscheiden. Bei Fahrerlaubnisinhabern entscheidet die zuständige Behörde im Wege einer
Einzelfallprüfung, wobei dem Betroffenen eine großzügige Fristverlängerung zu gewähren ist. Bei Fahrerlaubnisbewerbern kann auf einen Eignungsnachweis nicht verzichtet werden, sodass die
Fahrerlaubnis erst nach entsprechender Vorlage erteilt werden kann.
8. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 11 Abs. 10 FeV)
Auf den Nachweis, dass ein Kurs erfolgreich besucht wurde, kann nicht verzichtet werden.
9. Ausbildung/ Fort- und Weiterbildungspflicht
Aufgrund der aktuellen Lage können vorgeschriebene Aus-, Fort- und Weiterbildungen nicht durchgeführt werden und entsprechende Nachweise ggf. nicht vorgelegt werden. Bis auf Weiteres sollen
solche Verstöße nicht geahndet werden. Die Nachweise sind zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Folgende Personengruppen können betroffen sein: Psychologen der Fahreignungsseminare (§ 4a
StVG), Fortbildungspflicht der mit der Schulung in Erster Hilfe befassten Personen, Gutachter der Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursleiter der Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung, Fortbildungspflichten der Fahrlehrer (§§ 53 FahrlG, 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz), Ausbilder im Bereich des Berufskraftfahrerrechts (§ 8 BKrFQV)
10. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Der Erlass vom 17.03.2020 (Az.: 42-01/6) wird hiermit aufgehoben.
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Es bestehen keine Bedenken, Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D, die aufgrund der Corona Krise keinen Weiterbildungsnachweis nach § 5 BKrFQV vorlegen können, den Führerschein ohne Vorlage
der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr auszufertigen. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Der BLFA
FE/FL wird in diesem Zeitraum bundeseinheitlich festlegen, um welchen Zeitraum der Führerschein nach Ablauf des Jahres verlängert werden soll. Auf den Erwerb der Grundqualifikation nach § 4
BKrFQG kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den nachfolgenden Fällen: Bei nachgewiesener Notlage des Unternehmens kann die Schlüsselzahl 95 nach
Prüfung im Einzelfall auch ohne Nachweis der Grundqualifikation für ein Jahr zuerkannt werden. Der Unternehmer muss der Fahrerlaubnisbehörde belegen, dass der Einsatz des betroffenen Fahrers
erforderlich ist, um einen Betrieb im Rahmen der Grundversorgung oder einem systemkritischen Bereich weiter aufrecht zu erhalten. Er hat nachzuweisen, dass ihm trotz Bemühen keine anderen
geeigneten Fahrer zur Verfügung stehen. Der Fahrer ist darauf hinzuweisen, dass er die Grundqualifikation innerhalb der Jahresfrist nachzuholen hat.
Das Bundesamt für Güterverkehr hat bereits erklärt, dass eine abgelaufene Schlüsselzahl 95 bis auf Weiteres nicht geahndet wird. Das Ministerium des Innern NRW wurde gebeten, die Polizeibehörden
entsprechend zu unterrichten.
11. Verlängerung von Fahrerlaubnissen
Der Erlass vom 17.03.2020 (Az.: 42-01/6) ist nicht mehr anzuwenden (siehe unter Punkt 10).
Fahrerlaubnisse der Klassen C und D und Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (FzF) können von der Fahrerlaubnisbehörde auch ohne Vorlage der Bescheinigungen der ärztlichen Untersuchung nach
Anlage 5 und 6 FeV um ein Jahr, ab dem Datum des Tages, an dem die Gültigkeit endet, verlängert werden. Die Bescheinigungen sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nachzureichen. Wenn die
Umstände es im Einzelfall erfordern, ist eine kürzere Frist zur Vorlage festzusetzen. Davon unberührt bleibt die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV. Eine Verlängerung ohne Eignungsnachweis
kommt daher insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisbehörde konkrete Tatsachen
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bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen.
12. Blockunterricht (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung)
Wenn die Restriktionen im Zusammenhang mit der Corona-Krise wieder gelockert werden, bestehen keine Bedenken, Blockunterricht über den vorgeschriebenen Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3
Fahrschüler-Ausbildungsordnung hinaus zu ermöglichen. Die konkrete Festlegung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die nachgeordneten Behörden.
Im Auftrag
gez. Günther Karneth
Leiter des Referates III B 2 Straßenverkehrs- und Güterkraftverkehrsrecht, Gefahrgutbeförderungsrecht Straße, Fahrzeugtechnik, Notfallvorsorge Verkehr
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